(1)Absatz eins,Der zuständigen Behörde ist vom Halter eines Zivilluftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1Der zuständigen Behörde ist vom Halter eines Zivilluftfahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins
bei erstmaliger Registrierung in das österreichische Luftfahrzeugregister oder
bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 18, 20 oder 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF, oder gemäß § 42 Abs. 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, in der jeweils geltenden Fassung,bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 18, 20, oder 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idgF, oder gemäß Paragraph 42, Absatz eins, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung,
ein gemäß den §§ 32 ff der ZLLV 2010 vom Inhaber des Musterzulassungsscheines oder im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern ein vom Hersteller stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Falle der Erteilung einer Erprobungsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ZLLV 2010) von der Vorlage dieses Nachweises absehen, wenn im Zuge der Erprobung auch die Ermittlung der Lärmemission durchgeführt wird.ein gemäß den Paragraphen 32, ff der ZLLV 2010 vom Inhaber des Musterzulassungsscheines oder im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern ein vom Hersteller stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Falle der Erteilung einer Erprobungsbewilligung (Paragraph 42, Absatz eins, ZLLV 2010) von der Vorlage dieses Nachweises absehen, wenn im Zuge der Erprobung auch die Ermittlung der Lärmemission durchgeführt wird.