Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 425 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 144 aus 2010,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

25.05.2010

Außerkrafttretensdatum

14.10.2022

Abkürzung

ZLZV 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lärmzulässigkeit

Prüfung der Lärmzulässigkeit

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der zuständigen Behörde ist vom Halter eines Zivilluftfahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      bei erstmaliger Registrierung in das österreichische Luftfahrzeugregister oder
    2. Ziffer 2
      bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 18, 20, oder 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idgF, oder gemäß Paragraph 42, Absatz eins, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 – ZLLV 2010, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 143 aus 2010,, in der jeweils geltenden Fassung,
    ein gemäß den Paragraphen 32, ff der ZLLV 2010 vom Inhaber des Musterzulassungsscheines oder im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern ein vom Hersteller stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Falle der Erteilung einer Erprobungsbewilligung (Paragraph 42, Absatz eins, ZLLV 2010) von der Vorlage dieses Nachweises absehen, wenn im Zuge der Erprobung auch die Ermittlung der Lärmemission durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Wenn die zuständige Behörde oder ein berechtigtes Unternehmen im Zuge einer gemäß den Paragraphen 32, ff ZLLV 2010 durchgeführten ergänzenden Musterprüfung oder Zusatzmusterprüfung feststellt, dass die konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, dass ein Einfluss auf die Lärmwerte besteht, so hat der Antragsteller gemäß Paragraph 32, ZLLV 2010 einen neuerlichen Nachweis zu erbringen, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht.
  3. Absatz 3,Sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit der gemäß Absatz eins und 2 vorgelegten Lärmwerte bestehen, hat die zuständige Behörde diese entsprechend zu überprüfen oder anzuordnen, dass ein neuerlicher Nachweis gemäß Paragraph 32, ZLLV 2010 über die Lärmemission erbracht wird.
  4. Absatz 4,Lärmmessungen ausländischer Behörden oder anerkannter Stellen können als Nachweis für die Prüfung der Lärmzulässigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 5, ZLLV 2010 anerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40118114