(1)Absatz eins,Der zuständigen Behörde ist vom Halter eines Zivilluftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1Der zuständigen Behörde ist vom Halter eines Zivilluftfahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins
bei erstmaliger Registrierung in das österreichische Luftfahrzeugregister oder
bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 18, 20 oder 132 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 idgF, oder gemäß § 42 Abs. 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005), BGBl. II Nr. 424/2005, in der jeweils geltenden Fassung,bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 18, 20, oder 132 des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idgF, oder gemäß Paragraph 42, Absatz eins, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung,
ein gemäß den §§ 32 ff der ZLLV 2005 vom Inhaber des Musterzulassungsscheines stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Falle der Erteilung einer Erprobungsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ZLLV 2005) von der Vorlage dieses Nachweises absehen, wenn im Zuge der Erprobung auch die Ermittlung der Lärmemission durchgeführt wird.ein gemäß den Paragraphen 32, ff der ZLLV 2005 vom Inhaber des Musterzulassungsscheines stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Falle der Erteilung einer Erprobungsbewilligung (Paragraph 42, Absatz eins, ZLLV 2005) von der Vorlage dieses Nachweises absehen, wenn im Zuge der Erprobung auch die Ermittlung der Lärmemission durchgeführt wird.