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Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.12.2005

Außerkrafttretensdatum

24.05.2010

Abkürzung

ZLZV 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lärmzulässigkeit

Prüfung der Lärmzulässigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der zuständigen Behörde ist vom Halter eines Zivilluftfahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins
    1. Ziffer eins
      bei erstmaliger Registrierung in das österreichische Luftfahrzeugregister oder
    2. Ziffer 2
      bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 18, 20, oder 132 des Luftfahrtgesetzes (LFG), Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idgF, oder gemäß Paragraph 42, Absatz eins, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 (ZLLV 2005), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 424 aus 2005,, in der jeweils geltenden Fassung,
    ein gemäß den Paragraphen 32, ff der ZLLV 2005 vom Inhaber des Musterzulassungsscheines stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Falle der Erteilung einer Erprobungsbewilligung (Paragraph 42, Absatz eins, ZLLV 2005) von der Vorlage dieses Nachweises absehen, wenn im Zuge der Erprobung auch die Ermittlung der Lärmemission durchgeführt wird.
  2. Absatz 2,Wenn die zuständige Behörde oder ein berechtigtes Unternehmen im Zuge einer gemäß den Paragraphen 32, ff ZLLV 2005 durchgeführten ergänzenden Musterprüfung oder Zusatzmusterprüfung feststellt, dass die konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, dass ein Einfluss auf die Lärmwerte besteht, so hat der Antragsteller gemäß Paragraph 32, ZLLV 2005 einen neuerlichen Nachweis zu erbringen, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht.
  3. Absatz 3,Sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit der gemäß Absatz eins und 2 vorgelegten Lärmwerte bestehen, hat die zuständige Behörde diese entsprechend zu überprüfen oder anzuordnen, dass ein neuerlicher Nachweis gemäß Paragraph 32, ZLLV 2005 über die Lärmemission erbracht wird.
  4. Absatz 4,Lärmmessungen ausländischer Behörden oder anerkannter Stellen können als Nachweis für die Prüfung der Lärmzulässigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 5, ZLLV 2005 anerkannt werden.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40072641

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