Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 § 3

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 425/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 378/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.10.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ZLZV 2005

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Lärmzulässigkeit

Prüfung der Lärmzulässigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Der zuständigen Behörde ist vom Halter bzw. von der Halterin eines Zivilluftfahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den Paragraphen 18, 20, oder 132 des Luftfahrtgesetzes – LFG, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957, idgF, ein vom Inhaber bzw. von der Inhaberin des Musterzulassungsscheines oder im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern ein vom Hersteller bzw. von der Herstellerin stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Abweichend davon kann die zuständige Behörde im Rahmen der Erteilung einer Fluggenehmigung (Paragraph 20, LFG) eine Lärmausnahmebewilligung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, erteilen, sofern dies aufgrund des Zweckes der Fluggenehmigung erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Wenn die zuständige Behörde oder ein berechtigtes Unternehmen im Zuge einer gemäß den Paragraphen 32, ff ZLLV 2010 durchgeführten ergänzenden Musterprüfung oder Zusatzmusterprüfung feststellt, dass die konstruktiven Veränderungen hinsichtlich Anordnung, Triebwerksleistung und Masse so gravierend sind, dass ein Einfluss auf die Lärmwerte besteht, so hat der Antragsteller gemäß Paragraph 32, ZLLV 2010 einen neuerlichen Nachweis zu erbringen, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht.
  3. Absatz 3,Sofern begründete Zweifel an der Richtigkeit der gemäß Absatz eins und 2 vorgelegten Lärmwerte bestehen, hat die zuständige Behörde diese entsprechend zu überprüfen oder anzuordnen, dass ein neuerlicher Nachweis gemäß über die Lärmemission erbracht wird.(Anm.1)
  4. Absatz 4,Lärmmessungen ausländischer Behörden oder anerkannter Stellen können als Nachweis für die Prüfung der Lärmzulässigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz 5, ZLLV 2010 anerkannt werden.

(____________

Anmerkung 1: Ziffer 6, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 378 aus 2022, lautet: „In Paragraph 3, Absatz 3, entfällt der Ausdruck „gemäß Paragraph 32, ZLLV 2005“. Offensichtlich gemeint ist der Ausdruck „gemäß Paragraph 32, ZLLV 2010“.)

Im RIS seit

13.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2022

Gesetzesnummer

20004458

Dokumentnummer

NOR40247470

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2005/425/P3/NOR40247470

Navigation im Suchergebnis