Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Anlage zum Prüfungsbericht § 1

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 239/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

25.09.2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AP-VO

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Abs. 1 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden (vgl. § 5 Abs. 11).

Text

Paragraph eins,

Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, 4 a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.

Im RIS seit

29.09.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

20004316

Dokumentnummer

NOR40164867

Navigation im Suchergebnis