Anlage zum Prüfungsbericht
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 239 aus 2014,
Paragraph eins
25.09.2014
Absatz eins, ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2014 enden vergleiche Paragraph 5, Absatz 11,).
Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4, 4 a und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die Vorlage an die FMA hat unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV zu erfolgen.