Bundesrecht konsolidiert

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Anlage zum Prüfungsbericht § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

29.09.2005

Außerkrafttretensdatum

29.12.2007

Abkürzung

AP-VO

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins, Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008

Gesetzesnummer

20004316

Dokumentnummer

NOR40069356

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