§ 1. Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß § 63 Abs. 7 BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu verwenden. Paragraph eins, Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss zu verwenden.