Bundesrecht konsolidiert

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Anlage zum Prüfungsbericht § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anlage zum Prüfungsbericht

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 305/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 269/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.12.2007

Außerkrafttretensdatum

15.10.2009

Abkürzung

AP-VO

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Paragraph eins,

Das Ergebnis der Prüfung gemäß Paragraph 63, Absatz 4 und 6 BWG ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss beziehungsweise in einer Anlage zum Prüfungsbericht gemäß Paragraph 63, Absatz 7, BWG nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung darzustellen. Die Übermittlung ist unbeschadet der Vorlagepflicht an die FMA gemäß Paragraph 44, Absatz eins, BWG in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank durchzuführen. Die elektronische Übermittlung an die FMA ist nur auf deren Verlangen erforderlich.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2009

Gesetzesnummer

20004316

Dokumentnummer

NOR40091318

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