Bundesrecht konsolidiert

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Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz § 2

Kurztitel

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 202/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 232/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Den Landespolizeidirektoren wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Absatz 2, genannten Planstellen übertragen.
  2. Absatz 2,Das Ernennungsrecht umfasst:
    1. Ziffer eins
      für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen

A7 bis A4

alle Planstellen

A3

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

  1. Ziffer 2
    für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen

E2c und E 2b

alle Planstellen

E2a

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4

  1. Ziffer 3
    für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P1 bis P5

alle Planstellen

C

die Dienstklassen römisch drei und römisch vier

  1. Ziffer 4
    für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen

W2

die Dienstklassen römisch drei und römisch vier.

Im RIS seit

25.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

20004153

Dokumentnummer

NOR40186487

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