Kurztitel

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 202 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 232 aus 2016,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Den Landespolizeidirektoren wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Absatz 2, genannten Planstellen übertragen.
  2. Absatz 2,Das Ernennungsrecht umfasst:
    1. Ziffer eins
      für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen

A7 bis A4

alle Planstellen

A3

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

  1. Ziffer 2
    für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen

E2c und E 2b

alle Planstellen

E2a

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4

  1. Ziffer 3
    für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P1 bis P5

alle Planstellen

C

die Dienstklassen römisch drei und römisch vier

  1. Ziffer 4
    für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen

W2

die Dienstklassen römisch drei und römisch vier.