(1)Absatz eins,Den Sicherheitsdirektoren, den Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.Den Sicherheitsdirektoren, den Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Absatz 2, genannten Planstellen übertragen.