Bundesrecht konsolidiert

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Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Übertragung des Rechtes zur Ernennung von Bundesbeamten an Leiter von Dienstbehörden erster Instanz

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 202/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 46/2011

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.03.2011

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Den Sicherheitsdirektoren, den Landespolizeikommandanten, in Wien dem Polizeipräsidenten, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Absatz 2, genannten Planstellen übertragen.
  2. Absatz 2,Das Ernennungsrecht umfasst:
    1. Ziffer eins
      für Beamte des Allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Verwendungsgruppen

A7 bis A4

alle Planstellen

A3

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 und 2

  1. Ziffer 2
    für Beamte des Exekutivdienstes in den Verwendungsgruppen

E2c und E 2b

alle Planstellen

E2a

die Grundlaufbahn und die Funktionsgruppen 1 bis 4

  1. Ziffer 3
    für Beamte der Allgemeinen Verwaltung und in handwerklicher Verwendung in den Verwendungsgruppen

E, D und P1 bis P5

alle Planstellen

C

die Dienstklassen römisch drei und römisch vier

  1. Ziffer 4
    für Wachebeamte in den Verwendungsgruppen

W2

die Dienstklassen römisch drei und römisch vier.

Im RIS seit

25.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2016

Gesetzesnummer

20004153

Dokumentnummer

NOR40127250

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