(1)Absatz eins,Den Landespolizeidirektoren, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Abs. 2 genannten Planstellen übertragen.Den Landespolizeidirektoren, sowie dem Leiter des Bildungszentrums Traiskirchen wird das Recht zur Ernennung von Bundesbeamten auf die in Absatz 2, genannten Planstellen übertragen.