(3)Absatz 3,Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:
die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorien gemäß Anhang 1a,
Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer,
Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,
für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte vertrieben werden.für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte vertrieben werden.
Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.