Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Registrierung der Verpflichteten

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren:
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
    2. Ziffer 2
      Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
    3. Ziffer 2 a
      Steuernummer,
    4. Ziffer 3
      Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002,
    5. Ziffer 4
      Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    6. Ziffer 4 a
      Internetseite des Herstellers, sofern vorhanden,
    7. Ziffer 5
      die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorie gemäß Anhang 1a,
    Anmerkung, Ziffer 5 a, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019,)
    1. Ziffer 6
      Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
    2. Ziffer 7
      für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,
    3. Ziffer 8
      Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie
    4. Ziffer 9
      Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes Geräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat.

Hersteller haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 9 innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 9 sind innerhalb eines Monats an das Register zu übermitteln. Stellt ein Hersteller seine Tätigkeit ein, hat er dies im Wege des Registers mitzuteilen.

  1. Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8 und –

sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, an das Register weiterzuleiten.

  1. Absatz 3,Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorien gemäß Anhang 1a,
    2. Ziffer eins a
      Markennamen der in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte und Steuernummer,
    3. Ziffer 2
      Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
    4. Ziffer 3
      Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,
    5. Ziffer 4
      für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte vertrieben werden.
    Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  2. Absatz 4,Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, haben zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002
    1. Ziffer eins
      die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, je Sammel- und Behandlungskategorie
    an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Ziffer eins und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40215438