(1)Absatz eins,Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2 oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren:Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren:
Namen, Anschriften (zB Sitz) – einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes – der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002,
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
Internetseite des Herstellers, sofern vorhanden,
die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Gerätekategorie gemäß Anhang 1a,
(Anm.: Z 5a aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 173/2019)Anmerkung, Ziffer 5 a, aufgehoben durch Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 173 aus 2019,)
Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,
Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems sowie
Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes Geräte in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden, unter Angabe des jeweiligen Mitgliedstaates und des Namen des Bevollmächtigten im jeweiligen Mitgliedstaat.