(1)Absatz eins,Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß § 7 Abs. 2 oder 3 Z 2, oder § 10 erfüllen, haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) im Register gemäß § 22 Abs. 1 AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2,, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:
Namen, Anschriften (zB Sitz) - einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes - der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
Branchencode gemäß § 2 Abs. 8 Z 6 AWG 2002,Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002,
Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. b durch Angabe der GLN,für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,
Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems,
für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des § 5a KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.
Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Z 1 bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.