Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Elektroaltgeräteverordnung § 21

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 121/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

30.04.2005

Außerkrafttretensdatum

12.08.2005

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Registrierung der Verpflichteten

Paragraph 21,
  1. Absatz eins,Anmerkung, tritt mit 13.8.2005 in Kraft)
  2. Absatz 2,Anmerkung, tritt mit 13.8.2005 in Kraft)
  3. Absatz 3,Anmerkung, tritt mit 13.8.2005 in Kraft)
  4. Absatz 4,Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002
    1. Ziffer eins
      die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, je Sammel- und Behandlungskategorie
    an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Ziffer eins und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40063877

Navigation im Suchergebnis