(4)Absatz 4,Betreiber von Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002
die Art der Sammelstelle (§ 3 Z 13 lit. a oder lit. b) unddie Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und
die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß § 3 Z 13 lit. a je Sammel- und Behandlungskategoriedie Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, je Sammel- und Behandlungskategorie
an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Z 1 und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Z 1 und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Ziffer eins und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.