Absatz eins,Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2,, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:
- Ziffer einsNamen, Anschriften (zB Sitz) - einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes - der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
- Ziffer 2Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
- Ziffer 3Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002,
- Ziffer 4Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
- Ziffer 5die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
- Ziffer 6Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
- Ziffer 7für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,
- Ziffer 8Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems,
- Ziffer 9für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.
Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.