Kurztitel

Elektroaltgeräteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 121 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 496 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

24.12.2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Abkürzung

EAG-VO

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Registrierung der Verpflichteten

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme gemäß Paragraph 7, Absatz 2, oder 3 Ziffer 2,, oder Paragraph 10, erfüllen, haben folgende Daten elektronisch über die Internetseite der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Umweltbundesamt) im Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, AWG 2002 zu registrieren und sicherstellen, dass diese Daten bis spätestens 30. September 2005 zur Verfügung stehen:
    1. Ziffer eins
      Namen, Anschriften (zB Sitz) - einschließlich der Angabe des Bezirkes und des Bundeslandes - der Person und eine für die Zustellung maßgebliche inländische Geschäftsanschrift,
    2. Ziffer 2
      Firmenbuchnummern, Vereinsregisternummern oder Ergänzungsregisternummern,
    3. Ziffer 3
      Branchencode gemäß Paragraph 2, Absatz 8, Ziffer 6, AWG 2002,
    4. Ziffer 4
      Kontaktadressen, einschließlich vorhandener E-Mail-Adressen, und Kontaktpersonen,
    5. Ziffer 5
      die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    6. Ziffer 6
      Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
    7. Ziffer 7
      für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte die Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera b, durch Angabe der GLN,
    8. Ziffer 8
      Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems,
    9. Ziffer 9
      für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.
    Hersteller, welche Elektro- und Elektronikgeräte erstmals nach dem 12. August 2005 in Verkehr setzen, haben die Daten gemäß Ziffer eins bis 9 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme der Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 9 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  2. Absatz 2,Sammel- und Verwertungssysteme haben auf Verlangen ihrer Teilnehmer die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 6 und 8 und –

sofern der Hersteller lediglich an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt – die Registrierungsdaten gemäß Absatz eins, Ziffer 9, an das Register weiterzuleiten.

  1. Absatz 3,Hersteller, welche die Verpflichtung zur Rücknahme individuell gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, erfüllen, haben innerhalb von einem Monat nach Kennzeichnung als individueller Rücknehmer folgende Daten an das Register zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die in Verkehr gesetzten Elektro- und Elektronikgeräte unter Angabe der Sammel- und Behandlungskategorie,
    2. Ziffer 2
      Angabe, ob Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte oder für gewerbliche Zwecke in Verkehr gesetzt werden,
    3. Ziffer 3
      Art der Sicherstellung unter Angabe der Versicherungsgesellschaft oder des Bankinstitutes und des begünstigten Sammel- und Verwertungsystems,
    4. Ziffer 4
      für Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte Angabe, ob im Rahmen des Fernabsatzes (im Sinne des Paragraph 5 a, KSchG) Geräte in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertrieben werden.
    Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins bis 4 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.
  2. Absatz 4,Betreiber von Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, haben bis spätestens 31. Juli 2005 zusätzlich zur Registrierung gemäß AWG 2002
    1. Ziffer eins
      die Art der Sammelstelle (Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, oder Litera b,) und
    2. Ziffer 2
      die Ausstattung der Sammelstelle für Sammelstellen gemäß Paragraph 3, Ziffer 13, Litera a, je Sammel- und Behandlungskategorie
    an das Register zu übermitteln. Betreiber von Sammelstellen, die erstmals nach dem 12. August 2005 in Betrieb genommen werden, haben die Daten gemäß Ziffer eins und 2 innerhalb von einem Monat nach Aufnahme dieser Tätigkeit an das Register zu übermitteln. Änderungen der Daten gemäß Ziffer eins und 2 sind innerhalb von einem Monat an das Register zu übermitteln.

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

20004052

Dokumentnummer

NOR40103555