Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
09.04.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
Ozon-MKV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten
Betrieb der Messstellen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.Die Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach Paragraphen eins, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.
(2)Absatz 2,Für die Messung von Ozon und damit zusammenhängende Stickstoffoxide und Stickstoffdioxid gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1. Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt sicherzustellen, dass alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Ozon vorgenommen werden, im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden können. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Anlage 4 Abschnitt IV der IG-L-Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 127/2012, in der jeweils geltenden Fassung, über die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität sinngemäß.Für die Messung von Ozon und damit zusammenhängende Stickstoffoxide und Stickstoffdioxid gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, Amtsblatt Nummer L 152 vom 11.06.2008 Seite 1. Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt sicherzustellen, dass alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Ozon vorgenommen werden, im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden können. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Anlage 4 Abschnitt römisch vier der IG-L-Messkonzeptverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, über die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität sinngemäß. (3)Absatz 3,Die Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückführbarkeit der Messergebnisse erfolgt zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/50/EG und durch die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen.
Schlagworte
Primärstandard
Im RIS seit
09.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40232467