(2)Absatz 2Für die Messung von Ozon und damit zusammenhängende Stickstoffoxide und Stickstoffdioxid gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anhang I Teil A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 S. 1. Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt sicherzustellen, dass alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Ozon vorgenommen werden, im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden können. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Anlage 4 Abschnitt IV der IG-L-Messkonzeptverordnung, BGBl. II Nr. 127/2012, in der jeweils geltenden Fassung, über die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität sinngemäß.Für die Messung von Ozon und damit zusammenhängende Stickstoffoxide und Stickstoffdioxid gelten die Datenqualitätsziele gemäß Anhang römisch eins Teil A der Richtlinie 2008/50/EG über Luftqualität und saubere Luft für Europa, ABl. Nr. L 152 vom 11.06.2008 Sitzung 1. Um die Genauigkeit der Messungen und die Einhaltung der Datenqualitätsziele sicherzustellen, haben die Messnetzbetreiber und das Umweltbundesamt sicherzustellen, dass alle Messungen, die im Zusammenhang mit der Beurteilung der Luftqualität in Bezug auf Ozon vorgenommen werden, im Sinne der Anforderungen der harmonisierten Norm für Prüf- und Kalibrierlaboratorien rückverfolgt werden können. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen der Anlage 4 Abschnitt römisch IV der IG-L-Messkonzeptverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 127 aus 2012,, in der jeweils geltenden Fassung, über die Qualitätssicherung bei der Beurteilung der Luftqualität sinngemäß.