Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
13.04.2012
Außerkrafttretensdatum
02.08.2017
Abkürzung
Ozon-MKV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten
Betrieb der Messstellen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.Die Ozonmessungen sind mittels der Referenzmethode oder einer äquivalenten Messmethode durchzuführen. Die Messstellen nach Paragraphen eins, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben.
(2)Absatz 2,Jeder Messnetzbetreiber hat die Rückführbarkeit der Messdaten und die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle entsprechend den Bestimmungen in Anhang I Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG sicherzustellen.Jeder Messnetzbetreiber hat die Rückführbarkeit der Messdaten und die Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle entsprechend den Bestimmungen in Anhang römisch eins Abschnitt C der Richtlinie 2008/50/EG sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Die Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Rückführbarkeit der Messergebnisse erfolgt zumindest einmal jährlich durch die Anbindung an die Primär- und Referenzstandards eines Referenzlabors gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2008/50/EG und durch die regelmäßige Teilnahme an Ringversuchen.
Schlagworte
Primärstandard
Im RIS seit
19.04.2012
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40138375