Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ozonmesskonzeptverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
28.02.2004
Außerkrafttretensdatum
12.04.2012
Abkürzung
Ozon-MKV
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
3. Abschnitt
Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten
Betrieb der Messstellen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Ozonmessungen sind mittels kontinuierlich arbeitender Immissionsmessgeräte durchzuführen. Die Messstellen nach §§ 1, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben. Die Mindestdatenerfassung soll in den Monaten April bis September je Monat und Messstelle mindestens 90 vH betragen, in den übrigen Monaten mindestens 75 vH.Die Ozonmessungen sind mittels kontinuierlich arbeitender Immissionsmessgeräte durchzuführen. Die Messstellen nach Paragraphen eins, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben. Die Mindestdatenerfassung soll in den Monaten April bis September je Monat und Messstelle mindestens 90 vH betragen, in den übrigen Monaten mindestens 75 vH.
(2)Absatz 2,Jeder Messstellenbetreiber hat zumindest einmal jährlich, möglichst im Frühjahr, seinen Referenz- bzw. Transferstandard am Primär- bzw. Referenzstandard des Umweltbundesamtes oder eines anderen Referenzlabors abzugleichen. Die österreichischen Referenzlabors haben die internationale Vergleichbarkeit ihrer Primärstandards zumindest einmal jährlich sicherzustellen.
(3)Absatz 3,Jeder Messstellenbetreiber stellt die Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang VII der Richtlinie 2002/3/EG sicher.Jeder Messstellenbetreiber stellt die Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang römisch sieben der Richtlinie 2002/3/EG sicher.
Schlagworte
Primärstandard
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
20003228
Dokumentnummer
NOR40050168