Absatz einsDie Ozonmessungen sind mittels kontinuierlich arbeitender Immissionsmessgeräte durchzuführen. Die Messstellen nach Paragraphen eins,, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben. Die Mindestdatenerfassung soll in den Monaten April bis September je Monat und Messstelle mindestens 90 vH betragen, in den übrigen Monaten mindestens 75 vH.