Kurztitel

Ozonmesskonzeptverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2004,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

28.02.2004

Außerkrafttretensdatum

12.04.2012

Abkürzung

Ozon-MKV

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

3. Abschnitt
Betrieb der Messstellen, Auswertung und Austausch der Messdaten

Betrieb der Messstellen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Ozonmessungen sind mittels kontinuierlich arbeitender Immissionsmessgeräte durchzuführen. Die Messstellen nach Paragraphen eins, 2 und 3 sind während des ganzen Jahres zu betreiben. Die Mindestdatenerfassung soll in den Monaten April bis September je Monat und Messstelle mindestens 90 vH betragen, in den übrigen Monaten mindestens 75 vH.
  2. Absatz 2,Jeder Messstellenbetreiber hat zumindest einmal jährlich, möglichst im Frühjahr, seinen Referenz- bzw. Transferstandard am Primär- bzw. Referenzstandard des Umweltbundesamtes oder eines anderen Referenzlabors abzugleichen. Die österreichischen Referenzlabors haben die internationale Vergleichbarkeit ihrer Primärstandards zumindest einmal jährlich sicherzustellen.
  3. Absatz 3,Jeder Messstellenbetreiber stellt die Einhaltung der Datenqualitätsziele gemäß Anhang römisch sieben der Richtlinie 2002/3/EG sicher.

Schlagworte

Primärstandard

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

20003228

Dokumentnummer

NOR40050168