Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Honigverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
21.01.2004
Außerkrafttretensdatum
27.07.2015
Index
82/05 Lebensmittelrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Auf dem Etikett ist das Ursprungsland in dem bzw. sind die Ursprungsländer in denen der Honig erzeugt wurde anzugeben.
(2)Absatz 2,Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EG-Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:
“Mischung von Honig aus EG-Ländern”,
“Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern” oder
“Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern”.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2015
Gesetzesnummer
20003174
Dokumentnummer
NOR40049437