Kurztitel

Honigverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 40 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

21.01.2004

Außerkrafttretensdatum

27.07.2015

Text

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Auf dem Etikett ist das Ursprungsland in dem bzw. sind die Ursprungsländer in denen der Honig erzeugt wurde anzugeben.
  2. Absatz 2,Hat der Honig seinen Ursprung in mehr als einem EG-Mitgliedstaat oder Drittland, so kann statt dessen folgende Angabe gewählt werden:
    • Strichaufzählung
      “Mischung von Honig aus EG-Ländern”,
    • Strichaufzählung
      “Mischung von Honig aus Nicht-EG-Ländern” oder
    • Strichaufzählung
      “Mischung von Honig aus EG-Ländern und Nicht-EG-Ländern”.