Bundesrecht konsolidiert

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Überwachungskostenverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2004

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Abkürzung

ÜKVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
diesem Zeitpunkt endet (vgl. § 13 Abs. 1).

Text

Sekretariatspauschale

Paragraph 12,

Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt

  1. Ziffer eins
    pro Beschluss ...................................... Euro 15,20
  2. Ziffer 2
    pro Ergänzungsbeschluss ............................ Euro 05,60

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2009

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40054632

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