Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2004

Außerkrafttretensdatum

31.08.2009

Beachte

Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor

ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach

diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).

Text

Sekretariatspauschale

Paragraph 12,

Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt

  1. Ziffer eins
    pro Beschluss ...................................... Euro 15,20
  2. Ziffer 2
    pro Ergänzungsbeschluss ............................ Euro 05,60