pro Beschluss ...................................... Euro 15,20
Überwachungskostenverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 2004,
Paragraph 12
01.09.2004
31.08.2009
Ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor
ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach
diesem Zeitpunkt endet vergleiche Paragraph 13, Absatz eins,).
Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt