Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Überwachungskostenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
01.09.2009
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ÜKVO
Index
91/01 Fernmeldewesen
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.
Text
Sekretariatspauschale
§ 12.Paragraph 12,
Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt
pro Ergänzungsanordnung
Euro 05,60
Im RIS seit
21.10.2009
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2018
Gesetzesnummer
20003507
Dokumentnummer
NOR40109498