Bundesrecht konsolidiert

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Überwachungskostenverordnung § 12

Kurztitel

Überwachungskostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 322/2004 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 261/2009

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.09.2009

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ÜKVO

Index

91/01 Fernmeldewesen

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 13 Abs. 3.

Text

Sekretariatspauschale

Paragraph 12,

Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt

  1. Ziffer eins
    pro Anordnung
     Euro 15,20
     
  2. Ziffer 2
    pro Ergänzungsanordnung
     Euro 05,60
     

Im RIS seit

21.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20003507

Dokumentnummer

NOR40109498

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