Tarifpost | Gegenstand | Euro |
I.A.1.römisch eins.A.1. | Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß § 4 Abs. 1 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993Erteilung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Bankwesengesetzes – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, | 12 500 |
I.A.2.römisch eins.A.2. | Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als CRR-Kreditinstitut (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG) gemäß § 4 Abs. 1 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 63Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als CRR-Kreditinstitut (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) gemäß Paragraph 4, Absatz eins, BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1024 aus 2013, zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank, Amtsblatt Nummer L 287 vom 29.10.2013 Seite 63 | 12 500 |
I.A.3.römisch eins.A.3. | Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (§ 4 Abs. 1 und 2 BWG)Erweiterung der Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften (Paragraph 4, Absatz eins und 2 BWG) | 2 500 |
I.A.4.römisch eins.A.4. | Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme weiterer Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 1 BWG durch ein zugelassenes CRR-Kreditinstitut (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG) gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013Vorschlag auf Zulassung zur Aufnahme weiterer Tätigkeiten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG durch ein zugelassenes CRR-Kreditinstitut (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG) gemäß Paragraph 4, Absatz eins und 2 BWG im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 14, der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 | 2 500 |
I.A.5.römisch eins.A.5. | Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß § 5 Abs. 1 Z 9a BWGBewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Geschäftsleiter gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, BWG | 1 250 |
I.A.6.römisch eins.A.6. | Erteilung der Konzession für eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 7b Abs. 1 BWGErteilung der Konzession für eine Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, BWG | 3 750 |
I.A.7.römisch eins.A.7. | Befreiung von der Konzessionspflicht von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß § 7b Abs. 6 BWGBefreiung von der Konzessionspflicht von Finanzholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Paragraph 7 b, Absatz 6, BWG | 1 250 |
I.A.8.römisch eins.A.8. | Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Kreditinstitut gemäß § 10 Abs. 3 BWGPrüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Kreditinstitut gemäß Paragraph 10, Absatz 3, BWG | 625 |
I.A.9.römisch eins.A.9. | Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein CRR-Finanzinstitut gemäß § 13a Abs. 4 BWGPrüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein CRR-Finanzinstitut gemäß Paragraph 13 a, Absatz 4, BWG | 625 |
I.A.10.römisch eins.A.10. | Prüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Tochterunternehmen eines österreichischen CRR-Finanzinstitutes gemäß § 14 Abs. 3 BWGPrüfung der Errichtung einer Zweigstelle in einem anderen Mitgliedstaat durch ein Tochterunternehmen eines österreichischen CRR-Finanzinstitutes gemäß Paragraph 14, Absatz 3, BWG | 625 |
I.A.11.römisch eins.A.11. | Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung je interessiertem Erwerber (§ 20a Abs. 2 BWG)Ausstellung eines Bescheides über die Nichtuntersagung des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung je interessiertem Erwerber (Paragraph 20 a, Absatz 2, BWG) | 1 250 |
I.A.12.römisch eins.A.12. | Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (§ 1a Abs. 1 Z 1 BWG), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG ist (§ 21 Abs. 1 Z 1 BWG); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (§ 21 Abs. 1 Z 3 BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (§ 21 Abs. 1 Z 5 BWG); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (§ 21 Abs. 1 Z 6 BWG); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (§ 21 Abs. 1 Z 7 BWG)Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung von Kreditinstituten oder in einem Mitgliedstaat zugelassenen CRR-Kreditinstituten (Paragraph eins a, Absatz eins, Ziffer eins, BWG), bei denen zumindest eines der beteiligten Kreditinstitute oder CRR-Kreditinstitute ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG ist (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, BWG); Bewilligung für die Änderung der Rechtsform (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, BWG); Bewilligung für die Errichtung von Zweigstellen in einem Drittland (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 5, BWG); Bewilligung für die Spaltung von Kreditinstituten (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 6, BWG); Bewilligung für die Verschmelzung oder Vereinigung mit Nichtbanken (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 7, BWG) | 1 875 |
I.A.13.römisch eins.A.13. | Bewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals (§ 21 Abs. 1 Z 2 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß § 137 GewO (§ 21 Abs. 1 Z 8 BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute gemäß § 21 Abs. 1 Z 9 BWGBewilligung für das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der Grenzen der Stimmrechte oder des Kapitals (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes um Tätigkeiten der Versicherungsvermittlung gemäß Paragraph 137, GewO (Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 8, BWG); Bewilligung für die Erweiterung des Geschäftsgegenstandes durch in Österreich zugelassene Kreditinstitute gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 9, BWG | 625 |
I.A.14.römisch eins.A.14. | Bewilligung des Kapitalerhaltungsplans gemäß § 24a Abs. 3 BWGBewilligung des Kapitalerhaltungsplans gemäß Paragraph 24 a, Absatz 3, BWG | 3 750 |
I.A.15.römisch eins.A.15. | Bewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Aufsichtsräte gemäß § 28a Abs. 5 Z 5 BWGBewilligung für die Überschreitung der Mandatsobergrenze für Aufsichtsräte gemäß Paragraph 28 a, Absatz 5, Ziffer 5, BWG | 1 250 |
I.A.16.römisch eins.A.16. | Bewilligung der Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes (§ 30a Abs. 3 BWG)Bewilligung der Bildung eines Kreditinstitute-Verbundes (Paragraph 30 a, Absatz 3, BWG) | 3 750 |
I.A.17.römisch eins.A.17. | Bewilligung des Austritts eines Mitgliedes des Kreditinstitute-Verbundes aus dem Kreditinstitute-Verbund (§ 30a Abs. 5a BWG)Bewilligung des Austritts eines Mitgliedes des Kreditinstitute-Verbundes aus dem Kreditinstitute-Verbund (Paragraph 30 a, Absatz 5 a, BWG) | 3 750 |
I.A.18.römisch eins.A.18. | Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Leitung der Risikomanagementabteilung durch eine eigens für diese Funktion zuständige Führungskraft gemäß § 39 Abs. 5 BWGBewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Leitung der Risikomanagementabteilung durch eine eigens für diese Funktion zuständige Führungskraft gemäß Paragraph 39, Absatz 5, BWG | 1 875 |
I.A.19.römisch eins.A.19. | Bewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Einrichtung einer eigenen internen Revision gemäß § 42 Abs. 6 BWGBewilligung einer Ausnahme von der Anforderung zur Einrichtung einer eigenen internen Revision gemäß Paragraph 42, Absatz 6, BWG | 1 250 |
I.A.20.römisch eins.A.20. | Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, auf institutsspezifischer Ebene (§ 30b BWG)Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, auf institutsspezifischer Ebene (Paragraph 30 b, BWG) | 3 750 |
I.A.21.römisch eins.A.21. | Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und von Kreditinstituten, die institutsbezogenen Sicherheitssystemen angehören, gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Überwachung als Liquiditätsgruppe (§ 30c BWG)Bewilligung der Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und von Kreditinstituten, die institutsbezogenen Sicherheitssystemen angehören, gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, und der Überwachung als Liquiditätsgruppe (Paragraph 30 c, BWG) | 3 750 |
I.A.22.römisch eins.A.22. | Bewilligung der Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf das Mutterinstitut gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung der Ausnahme von der Anwendung der Aufsichtsanforderungen auf das Mutterinstitut gemäß Artikel 7, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 3 750 |
I.A.23.römisch eins.A.23. | Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis gemäß Art. 8 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (grenzüberschreitend)Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis gemäß Artikel 8, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, (grenzüberschreitend) | 8 750 |
I.A.24.römisch eins.A.24. | Bewilligung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien des Teils 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (auf internen Beurteilungen beruhender Ansatz, IRB-Ansatz) durch ein CRR-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen gemäß Art. 20 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung der gemeinsamen Anwendung der Kriterien des Teils 3 Titel römisch zwei Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, (auf internen Beurteilungen beruhender Ansatz, IRB-Ansatz) durch ein CRR-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen gemäß Artikel 20, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 15 000 |
I.A.25.römisch eins.A.25. | Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen auf der Ebene der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gemäß Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Ausnahme von der Anwendung der Anforderungen auf der Ebene der zusammengefassten Liquiditätsuntergruppe gemäß Artikel 8, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.26.römisch eins.A.26. | Bewilligung der Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung der Aufsichtsanforderungen durch Mutterinstitute auf Einzelbasis gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung der Einbeziehung von Tochterunternehmen in die Berechnung der Aufsichtsanforderungen durch Mutterinstitute auf Einzelbasis gemäß Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.27.römisch eins.A.27. | Bewilligung für die Ausnahme der Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Ausnahme der Zentralorganisation auf Einzelbasis von den Anforderungen gemäß den Teilen 2 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gemäß Artikel 10, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.28.römisch eins.A.28. | Bewilligung für die Nichteinbeziehung von Unternehmen in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis gemäß Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Nichteinbeziehung von Unternehmen in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis gemäß Artikel 19, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 3 750 |
I.A.29.römisch eins.A.29. | Bewilligung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 26 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Einstufung von Instrumenten als hartes Kernkapital gemäß Artikel 26, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.30.römisch eins.A.30. | Bewilligung für die Einstufung von im Notfall gezeichneten Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital gemäß Art. 31 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Einstufung von im Notfall gezeichneten Kapitalinstrumenten als hartes Kernkapital gemäß Artikel 31, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.31.römisch eins.A.31. | Bewilligung für die Verringerung der Abzüge aus Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Art. 41 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Verringerung der Abzüge aus Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage gemäß Artikel 41, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 1 875 |
I.A.32.römisch eins.A.32. | Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von Konsolidierung oder zusätzlicher Beaufsichtigung gemäß Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von Konsolidierung oder zusätzlicher Beaufsichtigung gemäß Artikel 49, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 3 750 |
I.A.33.römisch eins.A.33. | Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von institutsbezogenen Sicherungssystemen gemäß Art. 49 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Ausnahme vom Abzugserfordernis im Falle von institutsbezogenen Sicherungssystemen gemäß Artikel 49, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.34.römisch eins.A.34. | Bewilligung für die Einstufung von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Einstufung von Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten als Instrumente des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.35.römisch eins.A.35. | Bewilligung für die konservative Schätzung der Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten gemäß Art. 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die konservative Schätzung der Risikoposition aus in Indizes enthaltenen Kapitalinstrumenten und Verbindlichkeiten gemäß Artikel 76, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.36.römisch eins.A.36. | Bewilligung jeweils der Verringerung von Eigenkapitalinstrumenten gemäß Art. 77 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 78a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung jeweils der Verringerung von Eigenkapitalinstrumenten gemäß Artikel 77, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 78, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, oder der Verringerung von Instrumenten berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten gemäß Artikel 77, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 78 a, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.37.römisch eins.A.37. | Bewilligung für die befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Falle einer finanziellen Stützungsaktion für die Sanierung und Rettung eines Unternehmens gemäß Art. 79 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die befristete Ausnahme vom Abzug von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten im Falle einer finanziellen Stützungsaktion für die Sanierung und Rettung eines Unternehmens gemäß Artikel 79, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.38.römisch eins.A.38. | Bewilligung für die Einstufung eines qualifizierten Instruments einer Zweckgesellschaft als Eigenmittelinstrument gemäß Art. 83 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Einstufung eines qualifizierten Instruments einer Zweckgesellschaft als Eigenmittelinstrument gemäß Artikel 83, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.39.römisch eins.A.39. | Bewilligung für die Ausnahme einer Mutterfinanzholdinggesellschaft von der Anwendung der Regelungen zu Minderheitsbeteiligungen gemäß Art. 84 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Ausnahme einer Mutterfinanzholdinggesellschaft von der Anwendung der Regelungen zu Minderheitsbeteiligungen gemäß Artikel 84, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.40.römisch eins.A.40. | Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Art. 113 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Artikel 113, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.41.römisch eins.A.41. | Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,Bewilligung für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, | |
a) | wenn dem Bewilligungswerber bereits vorher eine Bewilligung gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erteilt worden ist und wenn diese vorhergehende Bewilligung den Aufwand der aufsichtsbehördlichen Bewertung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren signifikant reduziertwenn dem Bewilligungswerber bereits vorher eine Bewilligung gemäß Artikel 113, Absatz 7, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, für die Nullgewichtung von Risikopositionen im Kreditrisiko-Standardansatz innerhalb desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erteilt worden ist und wenn diese vorhergehende Bewilligung den Aufwand der aufsichtsbehördlichen Bewertung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren signifikant reduziert | 250 |
b) | in allen von lit. a nicht umfassten Fällenin allen von Litera a, nicht umfassten Fällen | 3 750 |
I.A.42.römisch eins.A.42. | Bewilligung der Verwendung interner Modelle für die Berechnung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sowie für Lombardgeschäfte (Art. 221 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)Bewilligung der Verwendung interner Modelle für die Berechnung des vollständig angepassten Risikopositionswerts (Artikel 221, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) sowie für Lombardgeschäfte (Artikel 221, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) | 6 875 |
I.A.43.römisch eins.A.43. | Bewilligung der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge anhand des auf internen Beurteilungen basierenden Ansatzes (IRB-Ansatz) gemäß Artikel 143, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 7 500 |
I.A.44.römisch eins.A.44. | Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß Art. 143 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genehmigten, auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz oder in dessen Anwendung (Art. 143 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)Bewilligung wesentlicher Änderungen im gemäß Artikel 143, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genehmigten, auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz oder in dessen Anwendung (Artikel 143, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) | 5 000 |
I.A.45.römisch eins.A.45. | Bewilligung des Übergangs vom auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Art. 149 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)Bewilligung des Übergangs vom auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, auf den Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Teil 3 Titel römisch zwei Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, (Artikel 149, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) | 2 500 |
I.A.46.römisch eins.A.46. | Bewilligung der Beendigung der Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß Art. 151 Abs. 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Art. 149 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)Bewilligung der Beendigung der Verwendung von eigenen Schätzungen der Verlustquote und der Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 151, Absatz 9, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, (Artikel 149, Absatz 2, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) | 2 500 |
I.A.47.römisch eins.A.47. | Bewilligung für eine dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes gemäß Art. 150 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für eine dauerhafte Teilanwendung des Standardansatzes gemäß Artikel 150, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 3 750 |
I.A.48.römisch eins.A.48. | Bewilligung für die Befreiung von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gemäß Art. 157 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Befreiung von der Berechnung und Anerkennung risikogewichteter Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko gemäß Artikel 157, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.49.römisch eins.A.49. | Bewilligung für die Verwendung von Sachsicherheiten im auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz als Sicherheit gemäß Art. 199 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Verwendung von Sachsicherheiten im auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz als Sicherheit gemäß Artikel 199, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.50.römisch eins.A.50. | Bewilligung für einen Originator, ein signifikantes Kreditrisiko als übertragen zu betrachten (traditionelle Verbriefungen), gemäß Art. 244 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für einen Originator, ein signifikantes Kreditrisiko als übertragen zu betrachten (traditionelle Verbriefungen), gemäß Artikel 244, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 5 000 |
I.A.51.römisch eins.A.51. | Bewilligung für einen Originator, ein signifikantes Kreditrisiko als übertragen zu betrachten (synthetische Verbriefungen), gemäß Art. 245 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für einen Originator, ein signifikantes Kreditrisiko als übertragen zu betrachten (synthetische Verbriefungen), gemäß Artikel 245, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 5 000 |
I.A.52.römisch eins.A.52. | Bewilligung der Verwendung des internen Bemessungsansatzes (SEC-SIAA) gemäß Art. 265 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung der Verwendung des internen Bemessungsansatzes (SEC-SIAA) gemäß Artikel 265, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 5 000 |
I.A.53.römisch eins.A.53. | Bewilligung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zur Berechnung des Risikopositionswerts gemäß Art. 283 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)Bewilligung der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zur Berechnung des Risikopositionswerts gemäß Artikel 283, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,) | 7 500 |
I.A.54.römisch eins.A.54. | Bewilligung der Beendung der Verwendung der gemäß Art. 283 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genehmigten Internen-Modell-Methode (IMM) gemäß Art. 283 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung der Beendung der Verwendung der gemäß Artikel 283, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, genehmigten Internen-Modell-Methode (IMM) gemäß Artikel 283, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.55.römisch eins.A.55. | Bewilligung für die Ausnahme solcher Beträge vom Geschäftsindikator, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen, gemäß Art. 315 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Ausnahme solcher Beträge vom Geschäftsindikator, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen, gemäß Artikel 315, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 5 000 |
I.A.56.römisch eins.A.56. | Bewilligung der Aufrechnung von Positionen innerhalb der Institutsgruppe auf konsolidierter Basis gemäß Art. 325b Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung der Aufrechnung von Positionen innerhalb der Institutsgruppe auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 325 b, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 5 000 |
I.A.57.römisch eins.A.57. | Bewilligung für die eigenständige Berechnung des Delta-Faktors im Rahmen von Optionen und Optionsscheinen gemäß Art. 329 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die eigenständige Berechnung des Delta-Faktors im Rahmen von Optionen und Optionsscheinen gemäß Artikel 329, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.58.römisch eins.A.58. | Bewilligung für die Verwendung von Sensitivitätsmodellen betreffend das Zinsrisiko von Derivaten gemäß Art. 331 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Verwendung von Sensitivitätsmodellen betreffend das Zinsrisiko von Derivaten gemäß Artikel 331, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.59.römisch eins.A.59. | Bewilligung des Ausschlusses bestimmter Positionen bei der Berechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen gemäß Art. 352 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie sämtlicher Änderungen der Bedingungen für ihren AusschlussBewilligung des Ausschlusses bestimmter Positionen bei der Berechnung der offenen Netto-Fremdwährungspositionen gemäß Artikel 352, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, sowie sämtlicher Änderungen der Bedingungen für ihren Ausschluss | 2 500 |
I.A.60.römisch eins.A.60. | Bewilligung der Nullgewichtung bei perfekt positiv korrelierenden Währungen gemäß Art. 354 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung der Nullgewichtung bei perfekt positiv korrelierenden Währungen gemäß Artikel 354, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 5 000 |
I.A.61.römisch eins.A.61. | Bewilligung für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Risiko in Zusammenhang mit der Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) für die Nicht-IMM-Netting-Sätze gemäß Art. 383 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Berechnung der Eigenmittelanforderung für das Risiko in Zusammenhang mit der Anpassung der Kreditbewertung (CVA-Risiko) für die Nicht-IMM-Netting-Sätze gemäß Artikel 383, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 5 000 |
I.A.62.römisch eins.A.62. | Bewilligung für die alternative Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Art. 385 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die alternative Berechnung der Eigenmittelanforderung für das CVA-Risiko gemäß Artikel 385, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.63.römisch eins.A.63. | Bewilligung der Überschreitung der Großkreditobergrenze nach Art. 395 Abs. 1 gemäß Art. 396 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung der Überschreitung der Großkreditobergrenze nach Artikel 395, Absatz eins, gemäß Artikel 396, Absatz eins, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.64.römisch eins.A.64. | Bewilligung für die Überschreitung der Obergrenze von 100% in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Art. 396 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Überschreitung der Obergrenze von 100% in Bezug auf die anrechenbaren Eigenmittel des Instituts gemäß Artikel 396, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.65.römisch eins.A.65. | Bewilligung für die weniger häufigen Meldungen der Liquiditätspositionen gemäß Art. 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die weniger häufigen Meldungen der Liquiditätspositionen gemäß Artikel 414, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.66.römisch eins.A.66. | Bewilligung für die Ansetzung eines niedrigeren Abfluss-Prozentsatzes gemäß Art. 422 Abs. 8 oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Ansetzung eines niedrigeren Abfluss-Prozentsatzes gemäß Artikel 422, Absatz 8, oder 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 3 750 |
I.A.67.römisch eins.A.67. | Bewilligung für die Ausnahme von der Regelung für die Begrenzung der Zuflüsse auf 75% der Liquiditätsabflüsse gemäß Art. 425 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Ausnahme von der Regelung für die Begrenzung der Zuflüsse auf 75% der Liquiditätsabflüsse gemäß Artikel 425, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.68.römisch eins.A.68. | Bewilligung für die Ansetzung höherer Zuflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß Art. 425 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Ansetzung höherer Zuflüsse für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 425, Absatz 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 3 750 |
I.A.69.römisch eins.A.69. | Bewilligung der Anpassung der Berechnung der Dividendenauszahlungsquote (Art. 2 Abs. 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, ABl. Nr. L 74 vom 14.03.2014 S. 8)Bewilligung der Anpassung der Berechnung der Dividendenauszahlungsquote (Artikel 2, Absatz 8, der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241 aus 2014, zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenmittelanforderungen an Institute, Amtsblatt Nummer L 74 vom 14.03.2014 Seite 8) | 940 |
I.A.70.römisch eins.A.70. | Genehmigung von Abweichungen von Art. 12 Abs. 1 Buchstabe b Z ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 1, im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, gemäß Art. 12 Abs. 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61Genehmigung von Abweichungen von Artikel 12, Absatz eins, Buchstabe b Z ii und iii der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute, Amtsblatt Nummer L 11 vom 17.01.2015 Seite 1, im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, gemäß Artikel 12, Absatz 3, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | 1 250 |
I.A.71.römisch eins.A.71. | Erlaubnis, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 149, bis zu einem Höchstwert von 100 000 Euro durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der genannten Richtlinie gedeckt sind, mit 3% zu multiplizieren, gemäß Art. 24 Abs. 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61Erlaubnis, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die nach Artikel 6, Absatz eins, der Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 149, bis zu einem Höchstwert von 100 000 Euro durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der genannten Richtlinie gedeckt sind, mit 3% zu multiplizieren, gemäß Artikel 24, Absatz 4, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | 5 000 |
I.A.72.römisch eins.A.72. | Erlaubnis, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die durch ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, wenn das Drittland dies erlaubt, mit 3% zu multiplizieren, gemäß Art. 24 Abs. 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61Erlaubnis, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen, die durch ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, wenn das Drittland dies erlaubt, mit 3% zu multiplizieren, gemäß Artikel 24, Absatz 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | 5 000 |
I.A.73.römisch eins.A.73. | Erlaubnis zur Aufrechnung von mit Zuflüssen einhergehenden Abflüssen gemäß Art. 26 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61Erlaubnis zur Aufrechnung von mit Zuflüssen einhergehenden Abflüssen gemäß Artikel 26, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | 2 500 |
I.A.74.römisch eins.A.74. | Genehmigung der Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten gemäß Art. 29 Abs. 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61Genehmigung der Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 29, Absatz eins, der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | 1 250 |
I.A.75.römisch eins.A.75. | Genehmigung einer Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Art. 33 Abs. 2, 3 oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61Genehmigung einer Ausnahme von der Obergrenze für Zuflüsse gemäß Artikel 33, Absatz 2, 3, oder 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | 1 250 |
I.A.76.römisch eins.A.76. | Genehmigung der Anwendung einer höheren Zuflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten gemäß Art. 34 Abs. 1 oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61Genehmigung der Anwendung einer höheren Zuflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 34, Absatz eins, oder 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/61 | 1 250 |
I.A.77.römisch eins.A.77. | Bewilligung der Berechnung von Eigenmittelanforderungen anhand alternativer interner Modelle nach Art. 325ba der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gemäß Art. 325az der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung der Berechnung von Eigenmittelanforderungen anhand alternativer interner Modelle nach Artikel 325 b, a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, gemäß Artikel 325 a, z, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 7 500 |
I.A.78.römisch eins.A.78. | Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung vom harten Kernkapital gemäß Art. 84 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung vom harten Kernkapital gemäß Artikel 84, Absatz eins, erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.79.römisch eins.A.79. | Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung vom Kernkapital gemäß Art. 85 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung vom Kernkapital gemäß Artikel 85, Absatz eins, erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.80.römisch eins.A.80. | Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung von den Eigenmitteln gemäß Art. 87 Abs. 1 erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für den Abzug einer Minderheitsbeteiligung von den Eigenmitteln gemäß Artikel 87, Absatz eins, erster Unterabsatz Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.81.römisch eins.A.81. | Bewilligung für die Einbeziehung von Instrumenten in Hedgefonds in das Handelsbuch gemäß Art. 104 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Einbeziehung von Instrumenten in Hedgefonds in das Handelsbuch gemäß Artikel 104, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.82.römisch eins.A.82. | Anerkennung der Absicherung von Fremdwährungsrisiken für die Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 104c Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Anerkennung der Absicherung von Fremdwährungsrisiken für die Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 104 c, Absatz eins und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.83.römisch eins.A.83. | Bewilligung für die Aufschlüsselung von Risiken für aufsichtliche Zwecke gemäß Art. 133 Abs. 1 Buchstabe c Punkt iv in Verbindung mit dem letzten Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Aufschlüsselung von Risiken für aufsichtliche Zwecke gemäß Artikel 133, Absatz eins, Buchstabe c Punkt iv in Verbindung mit dem letzten Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.84.römisch eins.A.84. | Bewilligung für ein begünstigtes Risikogewicht für staatliche Programme gemäß Art. 133 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für ein begünstigtes Risikogewicht für staatliche Programme gemäß Artikel 133, Absatz 5, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.85.römisch eins.A.85. | Bewilligung für die Verwendung eines IRB-CCF für nicht in Anspruch genommene revolvierende Zusagen gemäß Art. 166 Abs. 8b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Verwendung eines IRB-CCF für nicht in Anspruch genommene revolvierende Zusagen gemäß Artikel 166, Absatz 8 b, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.86.römisch eins.A.86. | Bewilligung für die Verwendung separater Geschäftskomponenten für spezifische Tochterinstitute für die konsolidierte Berechnung des operationellen Risikos gemäß Art. 314 Abs. 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Verwendung separater Geschäftskomponenten für spezifische Tochterinstitute für die konsolidierte Berechnung des operationellen Risikos gemäß Artikel 314, Absatz 3, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.87.römisch eins.A.87. | Bewilligung einer Anpassung der Dienstleistungskomponente für die Berechnung des operationellen Risikos gemäß Art. 314 Abs. 5 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, wenn es sich um die erstmalige Bewilligung einer solchen Anpassung handelt oder wenn vorhergehende Bewilligungen den Aufwand der aufsichtsbehördlichen Bewertung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht signifikant reduzieren, bei einem Kreditinstitut, das Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist undBewilligung einer Anpassung der Dienstleistungskomponente für die Berechnung des operationellen Risikos gemäß Artikel 314, Absatz 5, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, wenn es sich um die erstmalige Bewilligung einer solchen Anpassung handelt oder wenn vorhergehende Bewilligungen den Aufwand der aufsichtsbehördlichen Bewertung im gegenständlichen Bewilligungsverfahren nicht signifikant reduzieren, bei einem Kreditinstitut, das Mitglied eines institutsbezogenen Sicherungssystems ist und | |
a) | der Geschäftsindikator des betreffenden Kreditinstitutes innerhalb des Kreises der bewilligungswerbenden Kreditinstitute des institutsbezogenen Sicherungssystems den höchsten Wert aufweist oder | 2 500 |
b) | in allen von lit. a nicht umfassten Fällenin allen von Litera a, nicht umfassten Fällen | 250 |
I.A.88.römisch eins.A.88. | Bewilligung für den Abzug von Beträgen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen, vom Geschäftsindikator bei der Berechnung des operationellen Risikos gemäß Art. 315 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für den Abzug von Beträgen, die sich auf veräußerte Unternehmen oder Geschäftsbereiche beziehen, vom Geschäftsindikator bei der Berechnung des operationellen Risikos gemäß Artikel 315, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.89.römisch eins.A.89. | Bewilligung der Ausnahme von der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlustes gemäß Art. 316 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung der Ausnahme von der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlustes gemäß Artikel 316, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.90.römisch eins.A.90. | Bewilligung für die Nichtberücksichtigung von außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, die für das Risikoprofil nicht relevant sind, bei der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlustes gemäß Art. 320 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Nichtberücksichtigung von außergewöhnlichen durch operationelle Risiken bedingten Ereignissen, die für das Risikoprofil nicht relevant sind, bei der Berechnung des durch operationelle Risiken bedingten jährlichen Verlustes gemäß Artikel 320, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.91.römisch eins.A.91. | Bewilligung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien nach dem Standardansatz gemäß Art. 383 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 382a Abs. 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko für ein Portfolio von Geschäften mit einer oder mehreren Gegenparteien nach dem Standardansatz gemäß Artikel 383, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 382 a, Absatz 5, Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 5 000 |
I.A.92.römisch eins.A.92. | Bewilligung für die Verwendung alternativer Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß Art. 383b Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Verwendung alternativer Begriffsbestimmungen für Delta- und Vega-Risikosensitivitäten bei der Berechnung der Eigenmittelanforderungen für eine Handelsbuchposition gemäß Artikel 383 b, Absatz 2, dritter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.93.römisch eins.A.93. | Bewilligung für die Verwendung einer internen Beurteilung zur Zuweisung eines Risikogewichts zu einer bestimmten Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Art. 383p Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Verwendung einer internen Beurteilung zur Zuweisung eines Risikogewichts zu einer bestimmten Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Artikel 383 p, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.94.römisch eins.A.94. | Bewilligung für die Verwendung bestimmter Risikogewichte auf eine bestimmte Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Art. 383s Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Verwendung bestimmter Risikogewichte auf eine bestimmte Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Artikel 383 s, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.95.römisch eins.A.95. | Bewilligung für die Verwendung des Basisansatzes auf eine bestimmte Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Art. 384 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Bewilligung für die Verwendung des Basisansatzes auf eine bestimmte Gegenpartei ohne externe Ratings gemäß Artikel 384, Absatz 2, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
I.A.96.römisch eins.A.96. | Zustimmung zur Behandlung eines Aktivums und einer Verbindlichkeit als interdependent gemäß Art. 428f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013Zustimmung zur Behandlung eines Aktivums und einer Verbindlichkeit als interdependent gemäß Artikel 428 f, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 | 2 500 |
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