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FMA-Kostenverordnung Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 55/2015

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

18.03.2015

Außerkrafttretensdatum

21.09.2015

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Die FMA hat die Basis der Berechnung der Kosten festzusetzen, wenn die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen gemäß Paragraph 6
    1. Ziffer eins
      mangels Basisdaten nicht erstattet werden konnten oder mangels Meldepflicht gemäß Paragraph 74, BWG nicht erstattet werden mussten oder
    2. Ziffer 2
      pflichtwidrig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt worden sind.
  2. Absatz 2,Im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, hat die FMA den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen in Höhe der Beträge gemäß Absatz 4 und Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, festzusetzen.
  3. Absatz 3,Im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung zuzüglich eines Zuschlages vorzunehmen. Der Zuschlag berechnet sich wie folgt:

wobei Folgendes gilt
  1. Ziffer eins
    n ist die Anzahl der lückenlos aufeinander folgenden Jahre, für die die FMA die Basis der Berechnung der Kosten auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung festzusetzen hat;
  2. Ziffer 2
    b ist die für die letzte Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechenbare Bemessungsgrundlage.
  1. Absatz 4,Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so hat die FMA den Kostenanteil
    1. Ziffer eins
      eines Kreditinstituts oder sonstigen Kostenpflichtigen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4, BWG,
    2. Ziffer 2
      eines Zahlungsinstitutes mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ZaDiG,
    3. Ziffer 3
      eines E-Geld-Institutes mit einem Mindestbetrag gemäß Paragraph 60, Absatz 4, ZaDiG,
    4. Ziffer 4
      einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß Paragraph 117, Absatz 3, VAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 6,,
    5. Ziffer 5
      einer Pensionskasse mit dem sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, PKG ergebenden Betrag,
    6. Ziffer 6
      eines meldepflichtigen Instituts gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer eins,,
    7. Ziffer 7
      eines Emittenten gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2,,
    8. Ziffer 8
      einer zentralen Gegenpartei mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4,,
    9. Ziffer 9
      eines Clearingmitgliedes mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 5,,
    10. Ziffer 10
      eines der in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera f, genannten Kostenpflichtigen mit der Mindestpauschale gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 6, oder 7
    festzusetzen.
  2. Absatz 5,Im Falle des Absatz 4, ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. Paragraph 16, bleibt hierbei unberührt.
  3. Absatz 6,Die betragliche Mindestgebühr gemäß Paragraph 117, Absatz 3, VAG wird mit 250 Euro festgesetzt.

Im RIS seit

18.03.2015

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40169752

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