Bundesrecht konsolidiert

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FMA-Kostenverordnung Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

FMA-Kostenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 340/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 270/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.11.2007

Außerkrafttretensdatum

18.06.2010

Abkürzung

FMA-KVO

Index

37/02 Kreditwesen
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 18 Abs. 4 und 5.

Text

Behördliche Festsetzung der Datenbasis

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Werden der FMA die für die Kostenbemessung erforderlichen Datenmeldungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig übermittelt, so hat die FMA die Basis zur Berechnung der Kosten festzusetzen.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, hat die FMA eine Berechnung des Kostenanteils auf Basis der letztvorliegenden Datenmeldung vorzunehmen, wobei ein Zuschlag von 5 vH auf die für die Vorperiode für den jeweiligen Kostenpflichtigen errechnete Bemessungsgrundlage vorzunehmen ist.
  3. Absatz 3,Liegen für einen Kostenpflichtigen keine Datenmeldungen aus Vorperioden vor, so ist die FMA berechtigt den Kostenanteil
    1. Ziffer eins
      eines Kreditinstituts mit dem Mindestbetrag gemäß Paragraph 69 a, Absatz 4
      BWG;
    2. Ziffer 2
      einer Versicherung mit der Mindestgebühr gemäß Paragraph 117, Absatz 3, VAG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 5,;
    3. Ziffer 3
      einer Pensionskasse mit dem sich aus Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, PKG ergebenden Betrag;
    4. Ziffer 4
      eines meldepflichtigen Instituts oder eines Emittenten mit der Mindestpauschale nach Paragraph 11, festzusetzen.
  4. Absatz 4,Im Falle des Absatz 3, ist die FMA berechtigt, den Kostenanteil eines Kostenpflichtigen, dem eine Konzession zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, WAG 2007 erteilt wurde, auf Grundlage der im Rahmen der Konzessionierung gemäß Paragraph 3, Absatz 8, WAG 2007 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BWG vorzulegenden Budgetrechnung festzusetzen. Paragraph 16, bleibt hierbei unberührt.
  5. Absatz 5,Die betragliche Mindestgebühr gemäß Paragraph 117, Absatz 3, VAG wird mit 100 Euro festgesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20002824

Dokumentnummer

NOR40091325

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