Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich § 6

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 259/2013

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

05.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register-, Statistik- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.
  2. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, im eigenen Namen betreiben.
  3. Absatz 3,Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (Paragraph 27, Absatz 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Schlagworte

Registerdaten, Statistikdaten

Im RIS seit

10.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.09.2013

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40155817

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