Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

26.04.2003

Außerkrafttretensdatum

25.02.2005

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6, (1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.

  1. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, im eigenen Namen betreiben.

Schlagworte

Registerdaten

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40040646

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