Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Dienstleistungsbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 233/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 49/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

26.02.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Auskunftspflicht

Paragraph 6, (1) Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.

  1. Absatz 2,Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen oder juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß Paragraph 2, Absatz eins, im eigenen Namen betreiben.
  2. Absatz 3,Hat ein Unternehmer einen Fiskalvertreter (Paragraph 27, Absatz 7 und 8 Umsatzsteuergesetz 1994) beauftragt, so ist der Fiskalvertreter zur Auskunftserteilung verpflichtet.

Schlagworte

Registerdaten

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2009

Gesetzesnummer

20002684

Dokumentnummer

NOR40062306

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