Absatz eins,Bei Befragungen im Rahmen der Stichprobe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, besteht Auskunftspflicht gemäß Paragraph 9, Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, Absatz eins,, soweit diese nicht durch Beschaffung von Register-, Statistik- und Verwaltungsdaten oder durch geeignete Schätzverfahren erhoben werden konnten.