Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich § 5

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 493/2022

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale
      1. Litera a
        gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Registers der statistischen Einheiten gemäß Paragraph 25 a, des Bundesstatistikgesetzes 2000;
      2. Litera b
        gemäß Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Dachverband der Sozialversicherungsträger;
      3. Litera c
        gemäß Punkt 6 (Umsatz) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
      4. Litera d
        Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2007,)
    2. Ziffer 2
      die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
  2. Absatz 2,Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.
  3. Absatz 3,Für Zwecke der statistischen Qualitätssicherung sind die auf Basis der Steuerstatistik-Verordnung erhobenen Daten heranzuziehen.

Im RIS seit

28.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2022

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40249673

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2003/210/P5/NOR40249673

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