Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 315/2007

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:
    1. Ziffer eins
      die Merkmale
      1. Litera a
        gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
      2. Litera b
        gemäß Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
      3. Litera c
        gemäß Punkt 6 (Umsatz) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
      4. Litera d
        Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 315 aus 2007,)
    2. Ziffer 2
      die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
  2. Absatz 2,Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2013

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40092077

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