Bundesrecht konsolidiert

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Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2003

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

12.04.2003

Außerkrafttretensdatum

16.03.2005

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart

Paragraph 5, (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die Merkmale
    1. Litera a
      gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
    2. Litera b
      gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale), Punkt 2 (Beschäftigte) und Punkt 3 (Arbeitskosten und Verdienste) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung sowie gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Litera c
      gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 6 (Umsatz) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
    4. Litera d
      gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) und Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage römisch eins zu dieser Verordnung sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom "Arbeitsmarktservice Österreich" (Paragraph eins, Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz);
  2. Ziffer 2
    die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
  1. Absatz 2,Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40040570

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