Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich § 5

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Konjunkturstatistik im Produzierenden Bereich

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 210/2003 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 70/2005

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

17.03.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Erhebungsart

Paragraph 5, (1) Die Erhebungsmerkmale gemäß Paragraph 4, sind auf folgende Arten zu erheben:

  1. Ziffer eins
    die Merkmale
    1. Litera a
      gemäß Punkt 1 (Identifizierungsmerkmale) der Anlage zu dieser Verordnung durch Heranziehung der Daten des Unternehmensregisters gemäß Paragraph 25, Bundesstatistikgesetz 2000;
    2. Litera b
      gemäß Punkt 2 (Beschäftigte) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger;
    3. Litera c
      gemäß Punkt 6 (Umsatz) der Anlage zu dieser Verordnung durch Beschaffung von Verwaltungsdaten von den Finanzbehörden;
    4. Litera d
      gemäß Punkt 2.1.4 und 2.1.5 (Teilzeitbeschäftigte) der Anlage zu dieser Verordnung sowie Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, durch Beschaffung von Verwaltungsdaten vom "Arbeitsmarktservice Österreich" (Paragraph eins, Absatz 3, Arbeitsmarktservicegesetz);
  2. Ziffer 2
    die übrigen Merkmale durch Befragung bei den statistischen Einheiten.
  1. Absatz 2,Soweit die Merkmale gemäß Absatz eins, nicht durch Beschaffung von Verwaltungsdaten erhoben werden können, sind diese durch Anwendung geeigneter statistischer Schätzverfahren zu ermitteln. Ist dies auch nicht in der erforderlichen Qualität möglich, so sind die Daten durch Befragung bei den statistischen Einheiten zu erheben.

Gesetzesnummer

20002670

Dokumentnummer

NOR40063088

Navigation im Suchergebnis