Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 18

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 417/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

23.12.2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Abmeldung unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgter eindeutiger Identifikation des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion E-ID sind dessen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Die Richtigkeit der im Zuge der Abmeldung angezeigten oder ausgewählten Daten ist vom Meldepflichtigen zu bestätigen. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
  3. Absatz 3,Dem Meldepflichtigen ist aus dem ZMR eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, versehen mit der Amtssignatur des Bundesministers für Inneres, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016. Eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion E-ID nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG kann ab dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt Anmerkung eins, ) vorgenommen werden.

(____________________

Anmerkung eins, : gemäß BGBl. römisch zwei Nr. 340/2023: 5.12.2023)

Im RIS seit

05.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2024

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40258490

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P18/NOR40258490

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