Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgter Authentifizierung des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte sind dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Betreiber des ZMR hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
  3. Absatz 3,Der Betreiber hat dem Meldepflichtigen eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) entweder in Form einer Ausfertigung des Gesamtdatensatzes, oder auf Verlangen des Meldepflichtigen in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, jeweils mit seiner Amtssignatur versehen, im Wege des Datenfernverkehrs zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4,Der gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016.

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2024

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40180027

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P18/NOR40180027

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