(4)Absatz 4,Der gemäß § 4 Abs. 2a MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach § 4 Abs. 2a MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016.Der gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016.