Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 26/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

05.12.2023

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

zum Inkrafttreten vgl. § 20 Abs. 9 iVm BGBl. II Nr. 340/2023

Text

Abmeldung unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID)

Paragraph 18,
  1. Absatz eins,Die Abmeldung volljähriger Menschen von einer Unterkunft (Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG) kann unter Verwendung der Funktion E-ID (Paragraph 4, Absatz eins, E-GovG) im Datenfernverkehr erfolgen.
  2. Absatz 2,Nach erfolgter Authentifizierung des abzumeldenden Menschen unter Verwendung der Funktion E-ID sind dessen aufrechte Wohnsitze im Zuge einer Abfrage im ZMR so anzuzeigen, dass ein Wohnsitz oder mehrere Wohnsitze ausgewählt werden können. Nach erfolgter Übermittlung der Auswahl im Wege des Datenfernverkehrs an den Bundesminister für Inneres des ZMR hat dieser die Abmeldungen im ZMR für die jeweilige Meldebehörde vorzunehmen und diese davon zu verständigen.
  3. Absatz 3,Der Bundesminister für Inneres hat dem Meldepflichtigen eine Bestätigung über die erfolgte(n) Abmeldung(en) entweder in Form einer Ausfertigung des Gesamtdatensatzes, oder auf Verlangen des Meldepflichtigen in Form einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten, jeweils mit seiner Amtssignatur versehen, im Wege des Datenfernverkehrs zu übermitteln.
  4. Absatz 4,Der gemäß Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG festzulegende Zeitpunkt, ab dem eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion Bürgerkarte nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG vorgenommen werden kann, ist der 1. April 2016. Eine Abmeldung unter Verwendung der Funktion E-ID nach Paragraph 4, Absatz 2 a, MeldeG kann ab dem vom Bundesminister für Inneres gemäß Paragraph 24, Absatz 6, letzter Satz E-GovG kundzumachenden Zeitpunkt vorgenommen werden.

Im RIS seit

31.01.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2024

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40250747

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2002/66/P18/NOR40250747

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