(2)Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 2) 250 €, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 2,) 250 €, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.