Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kosten der Abfrageberechtigung

Paragraph 14, (1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 € zu leisten.

  1. Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 2,) 250 €, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.
  2. Absatz 3,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, oder 2 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40028333

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