Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 14

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2018

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kosten der Abfrageberechtigung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Bundesminister für Inneres für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters (Paragraph 3, Absatz 2,), wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 sonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.
  3. Absatz 3,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40202359

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