(2)Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 sonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Auftragsverarbeiters (Paragraph 3, Absatz 2,), wenn dieser in der Lage ist, diese Auftragsverarbeitung für mindestens 100 sonstige Abfrageberechtigte gleichzeitig zu erbringen.