Bundesrecht konsolidiert

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Meldegesetz-Durchführungsverordnung § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 66/2002 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 50/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.04.2016

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

MeldeV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Kosten der Abfrageberechtigung

Paragraph 14,
  1. Absatz eins,Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.100 € zu leisten.
  2. Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 2,), wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen.
  3. Absatz 3,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.

Im RIS seit

18.02.2016

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2018

Gesetzesnummer

20001806

Dokumentnummer

NOR40180023

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