(2)Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen.Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, entfällt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 2,), wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen.