Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Text

Kosten der Abfrageberechtigung

Paragraph 14, (1) Sonstige Abfrageberechtigte haben dem Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1 000 € zu leisten.

  1. Absatz 2,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, beträgt im Falle der Inanspruchnahme eines Dienstleisters (Paragraph 3, Absatz 2,) 250 €, wenn dieser in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber gleichzeitig zu erbringen; dieser Kostenersatz ist im Wege des Dienstleisters zu entrichten.
  2. Absatz 3,Der Kostenersatz gemäß Absatz eins, oder 2 ist innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten; das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung.