abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Sozialversicherungsträger, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;