Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Meldegesetz-Durchführungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.07.2004
Außerkrafttretensdatum
24.05.2018
Abkürzung
MeldeV
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Text
Begriffsbestimmungen
§ 1.Paragraph eins,
Im Sinne dieser Verordnung sind:
Betreiber: der Bundesminister für Inneres;
Abfrageberechtigte: unter Z 3 und 4 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;Abfrageberechtigte: unter Ziffer 3 und 4 Genannte, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, oder Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a Abs. 4 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 343 aus 1970,, und Sozialversicherungsträger, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde; sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 3 genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Ziffer 3, genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
24.05.2018
Gesetzesnummer
20001806
Dokumentnummer
NOR40053360