Abfrageberechtigte: unter Z 2 und 3 Genannte, denen gemäß § 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;Abfrageberechtigte: unter Ziffer 2 und 3 Genannte, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, oder Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;