Kurztitel

Meldegesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2002,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

30.06.2004

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. Ziffer eins
    Betreiber: der Bundesminister für Inneres;
  2. Ziffer 2
    Abfrageberechtigte: unter Ziffer 3 und 4 Genannte, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, oder Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
  3. Ziffer 3
    abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände und Sozialversicherungsträger, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 4, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  4. Ziffer 4
    sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Ziffer 3, genannte Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
  5. Ziffer 5
    Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde.